Preise

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Gerne können wir bei diesem Treffen die von Ihnen gewünschten Vorstellungen besprechen. Ein solches Gespräch ist für Sie unverbindlich und kostenlos.

Haussitter - Hausbereuung - Yachtsitter - Yachtbetreuung - Tiersitter - Tierbetruung

Preisübersicht

1 Tag

ab dem 8. Tag

Haussitter - Haushüter *

50,00 €

45,00 €

Yachtsitter - Yachthüter *

50,00 €

45,00 €

Kontrollbesuch ** (30 Minuten)

15,00 €

 

Anfahrt und Abfahrt je km **

0,30 €

 
     

Tiersitter - Tierbetreuung

   

Hundesitter - Hundehüter *** große Hunde

10,00 €

4,00 €

Katzensitter - Katzenhüter ***

4,00 €

3,00 €

Kleintiere ***

3,00 €

2,00 €

     

weitere Dienstleistungen

nach Absprache

 

* < 6 Stunden wird ein Tagessatz berechnet

** zzgl. 0,30 € / km und jede weitere halbe Stunde 10,00 €

*** nur als Zusatzleistung buchbar, je Hund / Katze

Führungszeugnis (Polizeiliches Führungszeugnis) 25,00 €

   

§ 19 Besteuerung als Kleinunternehmer - Umsatzsteuergesetz (UStG)

Finanzamt: Nürnberg - Steuernummer: 92 904 386 510

Haussitter sind absetzbar

Sie können maximal Arbeits- und Fahrtkosten von 20.000 Euro zu einem Fünftel in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Daraus ergibt sich ein direkter Abzug von bis zu 4.000 Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld.

Auch in Spanien, Frankreich, Italien oder anderen europäischen Staaten

Die Arbeiten müssen in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden, damit das Finanzamt den Steuervorteil anerkennt.

Das ist unter Umständen sogar dann möglich, wenn Ihre Immobilie in einem anderen europäischen Staat liegt.

Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß §19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;

2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

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